RS Vwgh 1992/7/20 92/18/0197

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;
BArbSchV §19 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0136 2

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer Mittelwehr an einer Gerüstlage (Gerüstbelag), bei der eine Absturzgefahr aus einer Höhe von mehr als zwei Metern besteht, bedeutet einen Verstoß gegen § 46 Abs 6 AAV, das Fehlen einer Fußwehr stellt hingegen einen Verstoß gegen § 19 Abs 4 BArbSchV dar. Lautet daher der Tatvorwurf auf Fehlen der Mittelwehr und Fußwehr und wurde dieser Sachverhalt von der Beh zur Gänze dem § 46 Abs 6 AAV subsumiert, so ist der Spruch des Strafbescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die Beh damit einerseits teilweise gegen die Vorschrift des § 44a lit b VStG verstieß und andererseits den beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer des Bauunternehmens anstelle zweier Verwaltungsübertretungen nur einer solchen für schuldig befand und hiefür auch nur eine Strafe verhängte (vgl jedoch E 2.7.1990, 90/19/0109, RS 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180197.X05

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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