RS Vwgh 1992/7/24 AW 92/07/0024

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Veröffentlicht am 24.07.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, unverzüglich, spätestens aber bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, den Bezug von Trinkwasser und Nutzwasser für ihre Liegenschaft aus der Quelle auf einem Grundstück der mitbeteiligten Partei einzustellen, die Hauszuleitung zu unterbrechen und auf eine bestimmte Länge zu entfernen. Die für die Beschwerdeführer mit der Entfernung und Wiederherstellung der vom Beseitigungsauftrag betroffenen Anlage verbundenen Kosten allein sind als unverhältnismäßiger Nachteil schon deswegen anzuerkennen, weil umgekehrt für die mitbeteiligte Partei aus der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens drohende Nachteile überhaupt nicht erkennbar sind und von ihr auch nicht dargetan werden konnten.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992070024.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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