TE Vfgh Beschluss 2004/3/3 B1355/03 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Anträgen vom 1. Oktober 2003 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Wels. Mit Beschluß vom 23. Oktober 2003, B1355,1356/03-2, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab, da die Erhebung von Beschwerden als offenbar aussichtslos erscheine. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, daß es ihm nunmehr freistehe, die Beschwerden binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter am 29. Oktober 2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 (per Fax am selben Tag, im Original am 9. Dezember 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt) erhob der Antragsteller eine "Fristerstreckungsbitte", da er "bisweilen keinen Anwalt gefunden hat, der ihm die Beschwerde ohne Kostenvorschuss verfasst".

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Die Anträge sind daher zurückzuweisen (VfSlg. 14352/1995; VfGH 13.3.2003, B312/03).

Dies konnte gemäß §19 Abs2 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1355.2003

Dokumentnummer

JFT_09959697_03B01355_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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