RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0004

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 Anl1 Z23/10;
GehG 1956 §59a Abs3;
LDG 1984 Art2;

Rechtssatz

Im § 59a Abs 3 GehG ist als Voraussetzung für den strittigen Zulagenanspruch die Tätigkeit an den bestimmten Instituten vorgesehen. Diese besitzen aber insoferne eine andere Stellung als Sonderschulen, als die Lehrpersonen an diesen Instituten im Gegensatz zu den Lehrern an Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 1 angehören (Hinweis Art 2 LDG 1984 und Anlage 1 Z 23.10 zum BDG 1979). Die Berücksichtigung der Verwendungsgruppe als Kriterium für eine Dienstzulagenregelung entspricht aber ohne Zweifel dem System des Besoldungsrechtes. Da ein Lehrer an einer Landesschule nicht zu dem im § 59a Abs 3 GehG umschriebenen Kreis von Lehrpersonen gehört, hat die belBeh zu Recht den Anspruch auf diese Zulage verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120004.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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