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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
StGG Art5Rechtssatz
WRG 1959; Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Nichtbefolgung von Anordnungen gemäß §137 WRG iVm. §9 VStG über ein nicht satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer Gesellschaft; gesetzloses Handeln der Behörde; Verletzung des EigentumsrechtesWRG 1959; Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Nichtbefolgung von Anordnungen gemäß §137 WRG in Verbindung mit §9 VStG über ein nicht satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer Gesellschaft; gesetzloses Handeln der Behörde; Verletzung des Eigentumsrechtes
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B85.1980Dokumentnummer
JFR_10158874_80B00085_01