RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §64 Abs1;
BDG 1979 §68;
BDG 1979 §79;

Rechtssatz

Dem Gesetz läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Dienstbehörde zur Vermeidung disziplinärer und/oder besoldungsrechtlicher Konsequenzen die Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (ohne Zustimmung des Beamten) nachträglich als Verbrauch eines Erholungsurlaubes umdeuten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120199.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten