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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;Rechtssatz
Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kfz ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkw nicht gegeben waren. In einem solchen Fall ist die Ersatzpflicht und Haftung des Dienstgebers für den Schaden aus der Benützung des eigenen Pkw des Beamten ausgeschlossen (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/12/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120312.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011