RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0312

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
LBG Slbg 1987 §2 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kfz ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkw nicht gegeben waren. In einem solchen Fall ist die Ersatzpflicht und Haftung des Dienstgebers für den Schaden aus der Benützung des eigenen Pkw des Beamten ausgeschlossen (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/12/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120312.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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