RS Vwgh 1992/7/29 92/01/0609

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §144 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Da das ArbVG eine bescheidförmige Einleitung des Verfahrens betreffend die Errichtung einer Schlichtungsstelle nicht vorsieht, kann einer auf Grund eines solchen Antrages ergehenden Aufforderung des Präsidenten des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes an eine andere Verfahrenspartei, hiezu Stellung zu nehmen (Namhaftmachung von zwei Beisitzern, deren Zustimmungserklärungen anzuschließen und sich zum Vorschlag des Betriebsrates hinsichtlich des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu äußern), nicht die Bedeutung einer als Bescheid zu wertenden Verfahrenseinleitung beigemessen werden. Die Befolgung oder Nichtbefolgung der Aufforderung kann erst durch die Errichtung der Schlichtungsstelle selbst rechtliche Wirkung entfalten. Die Erledigung ist eine gem § 63 Abs 2 AVG erst mit der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid bekämpfbare Verfahrensanordnung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010609.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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