RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0217

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
VStG §7;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung (die auch durch eine bloße Abdeckung des gegenständlichen Pkws erfolgen kann) stellt nicht notwendig einen Eingriff in das Eigentum des Dritten dar; vor allem aber wäre der Besch zweitens schon im Zeitpunkt, indem er dem Dritten das Abstellen des Pkws auf seinen Privatparkplatz gestattete, angesichts des Umstandes, daß ein Pkw die Eigenschaft hat, im Falle einer langdauernden Lagerung im Freien zum Abfall im Sinne des AbfallG zu werden und seine Verunstaltungseignung im Sinne des § 5 Abs 1 AbfallG nicht ausgeschlossen werden kann, verpflichtet gewesen, entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu einer jederzeitigen Möglichkeit der Beseitigung einer allfälligen späteren Verunstaltung zu treffen. Der Verfügungsberechtigte über das Grundstück (Besch) ist daher unmittelbarer Täter, er hat daher nicht Beihilfe zu verantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X09

Im RIS seit

29.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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