RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0118

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §24 Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch des Bundes auf die Vergütung für eine einem Beamten zur Benutzung überlassene Naturalwohnung ist ein Anspruch auf eine Leistung iSd § 13b Abs 1 GehG und unterliegt daher der Verjährung (Hinweis E 16.3.1981, 2337/80). Dies gilt - lege non distinguente -

auch für Dienstwohnungen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Geltendmachung des Vergütungsanspruches des Bundes kann schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (Hinweis E 16.3.1981, 2337/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120118.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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