RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0118

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §24 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Einrichtung eines Bades in einer dem Beamten zugeteilten Dienstwohnung oder Naturalwohnung hat sich der für die Festsetzung der Wohnungsvergütung maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert. Die Behörde ist daher berechtigt, von der rechtskräftig erfolgten Festsetzung der Wohnungsvergütung abzugehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120118.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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