RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/12/0036 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt (arg: unmittelbar), ohne daß es hiezu weiterer Tathandlungen bedürfte. Diese Voraussetzung erfüllt ein Sachverhalt aber nur dann, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120288.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten