RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0209

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §12a Abs2;
GehG 1956 §68 Abs2;

Rechtssatz

Es wäre geradezu sinnwidrig, für die Überstellung aus der nach § 12a Abs 2 Z 3 GehG gebildeten Gruppe von grundsätzlich akademische Vorbildung voraussetzenden Verwendungsgruppen zusätzlich noch IRGENDEIN (weiteres) abgeschlossenes Hochschulstudium zu begünstigen. Desweiteren ist für die Überstellung in die Verwendungsgruppe S2, bei der jedenfalls kein Hochschulstudium als Ernennungserfordernis festgelegt ist, keine Unterscheidung nach den Ausbildungserfordernissen wie bei S1 (abgeschlossenes Hochschulstudium/übrige Fälle) vorgesehen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß das für die Verwendungsgruppe S1 geforderte "abgeschlossene Hochschulstudium" nur das im Punkt 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 umschriebene Ernennungserfordernis sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120209.X03

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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