RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;

Rechtssatz

Der Kostenersatzanspruch der Behörde gegenüber den Beteiligten iSd § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG setzt voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich waren

(Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120036.X03

Im RIS seit

29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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