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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0014 E 20. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insb im dienstlichen Bedarf, findet (Hinweis E 12.11.1980, 663/77, VwSlg 10292 A/1980). Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206, Vwslg 10919 A/1982; E 22.1.1987, 86/12/0146). Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120236.X01Im RIS seit
14.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009