RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0157

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Rechtssatz

Besteht zwischen dem dauernd verrichteten Dienst des Beamten und seiner dienstrechtlichen Stellung ein Unterschied von einer vollen VwGr und würde er auch bei Überstellung in die nächsthöhere VwGr eine deutlich höhere besoldungsrechtliche Besserstellung erfahren, als die Zuerkennung der Verwendungsgruppenzulage für ihn bewirkt, ist der Verwendungsgruppenunterschied auch diesfalls mit einem vollen Vorrückungsbetrag gem § 30a Abs 2 GehG zu bemessen

(hier: VwGr P2, Verwendung P1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120157.X04

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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