RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0064

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §13;
SchUG 1986 §51 Abs3;
SchulveranstaltungsV 1974 §2 Abschn3;
SchulveranstaltungsV 1974 AnlC Z3;

Rechtssatz

Eine zeitliche Begrenzung der Aufsichtspflicht des mit der Leitung der Schullandwoche betrauten Lehrers ist den gesetzlichen Bestimmungen ebensowenig zu entnehmen wie den darauf beruhenden Bestimmungen der SchulveranstaltungsV 1974. Die Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Schulveranstaltungen erfordert geradezu eine verantwortliche Leitung und die damit verbundene Aufsicht über die an der Veranstaltung teilnehmenden Schüler während der Dauer der Schulveranstaltung, die nur als solche durch ein zeitliches Höchstausmaß begrenzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X02

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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