RS Vwgh 1992/7/30 90/17/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Krnt 1983 §212;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0016 3

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf, um die Grenze der "Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (§ 289 Abs 1 BAO) nicht zu überschreiten, unter anderem nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170333.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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