RS Vwgh 1992/7/30 92/18/0183

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt

(Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987; E 30.7.1992, 92/18/0211).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180183.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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