RS Vwgh 1992/7/30 90/17/0412

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §843;
ABGB §891;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;

Rechtssatz

Daß das Exekutionsgericht dem Abgabepflichtigen entsprechend den Versteigerungsbedingungen nur das diesem bis zur Versteigerung noch fehlende Hälfteeigentum zugeschlagen hat, stellt kein taugliches Argument gegen die Beurteilung dar, das Meistbot für die ganze Liegenschaft unterliege als Versteigerungserlös der Abgabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170412.X03

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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