RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0067

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
LAO Slbg 1963 §208 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/17/0068

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des § 208 Abs 1 Slbg LAO (ebenso wie im Sinne des § 289 Abs 1 BAO) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170067.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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