RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;
BAO §26 Abs2;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs9;
LAO Tir 1984 §24 Abs1;
LAO Tir 1984 §24 Abs2;

Rechtssatz

§ 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979 stellt in seinem ersten Tatbestand lediglich darauf ab, wo der Versicherungsnehmer SEINEN WOHNSITZ hat, und nicht etwa auf seinen "gewöhnlichen Aufenthalt". Grundsätzlich kann jemand nur einen gewöhnlichen Aufenthalt, jedoch durchaus mehrere Wohnsitze haben

(Hinweis E 30.3.1977, 1067/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X07

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten