RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0072

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs9;
VersVG §1;
VersVG §149;

Rechtssatz

Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung, bei der das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert ist (Hinweis Grubmann, Das Vertragsversicherungsgesetz3, Seite 278, E 22). Für diesen Fall wäre der zweite Tatbestand des § 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979 de facto unanwendbar, weil in der Praxis nicht festgestellt werden könnte, wo sich das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes befände. Dasselbe gilt für die Veränderungen hinsichtlich des Standortes einer sonstigen versicherten beweglichen Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X05

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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