RS Vwgh 1992/7/30 90/17/0412

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §843;
ABGB §891;
B-VG Art7 Abs1;
EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
StGG Art2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Rechtssatz

§ 3 dritter Satz Wr VersteigerungsabgabeG und § 3 Wr VersteigerungsabgabeV 1985 sind so auszulegen, daß sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache Mitschuldner zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB) der Abgabe sind, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung (und zwar zur Gänze) schulden. Diese Regelung widerspricht auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz, weil einem die ganze Liegenschaft ersteigernden Miteigentümer zum Unterschied von einem Mitbieter, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, ein Teil des Meistbots in Form einer proportionellen Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsanteiles zufließt. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber denjenigen zum Abgabenschuldner macht, dem der Versteigerungserlös zufließt (Hinweis E 2.12.1988, 86/17/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170412.X02

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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