RS Vwgh 1992/7/30 87/17/0374

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs1;
BAO §6 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs2;
LAO Tir 1984 §4 Abs1;
LAO Tir 1984 §82 Abs1;

Rechtssatz

Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 2 Abs 2 Innsbrucker GehsteigabgabeG trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke diesselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 4 Abs 1 Tir LAO 1984 und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (Hinweis E 19.4.1985, 85/17/0027, 0028). Das Innsbrucker GehsteigabgabeG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Gehsteigabgabe jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des § 82 Abs 1 Tir LAO 1984 eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170374.X01

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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