RS Vwgh 1992/7/30 91/17/0147

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Wird dem Bf zu Handen seines Vertreters zu einem Zeitpunkt, als bereits ein Parallelbeschwerdeverfahren des Bf vor dem VwGH - welches ja voraussetzt, daß sich der Bf selbst als Bescheidadressat und als beschwerdelegitimiert betrachtet - anhängig ist, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges ein Zurückweisungsbeschluß des VfGH zugestellt, so muß die Kenntnisnahme des Ergebnisses des VfGH-Verfahrens im pflichtgemäßen Interesse des Vertreters des Bf liegen. Der Bf kann daher damit, daß sein Vertreter den Beschluß des VfGH "nicht gelesen" und somit keine Kenntnis von der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellte Unrichtigkeit der negativen Rechtsmittelbelehrung im ursprünglich angefochtenen Bescheid gehabt habe, nicht die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist iSd § 71 Abs 2 AVG glaubhaft machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170147.X02

Im RIS seit

30.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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