RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0157

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1988/332 ;

Rechtssatz

In § 13 Abs 3 zweiter Satz ViehWG idF 1988/332 heißt es, daß die Bewilligung zur Haltung größerer Tierbestände als jener nach § 13 Abs 1 legcit nur erteilt werden darf, "wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen". Die zweite Bewilligungsvoraussetzung ist anders als die erste nicht negativ formuliert und nicht durch das Wort "dadurch" mit der Auswirkung der angestrebten Haltung größerer Tierbestände kausal verknüpft, sondern davon unabhängig positiv und allgemein (makroökonomisch) gefaßt. Der Gesetzgeber hat eben nicht formuliert, "wenn dadurch keine Destabilisierung der Marktverhältnisse bewirkt werden wird", sondern als Bewilligungsvoraussetzung normiert: "wenn" - ergänze (statt des sprachlich unpassenden Wortes "dadurch"): "ungeachtet dessen" - "stabile Marktverhältnisse *** gewährleistet erscheinen" (Hinweis E 16.7.1985, 85/07/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170157.X03

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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