RS Vwgh 1992/8/5 90/13/0167

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich eine Berufungsschrift ausdrücklich nur gegen die Sachbescheide und enthalten weder Berufungsantrag noch Begründung der Berufung auch nur andeutungsweise einen Hinweis darauf, daß sich der Abgabepflichtige durch die Wiederaufnahme des Verfahrens beschwert erachtet, sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130167.X01

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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