RS Vwgh 1992/8/5 92/13/0103

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BGBlG §2 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich die Nichtanwendung eines Erlasses des BMF durch die belBeh rügt, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil ein solcher Erlaß mangels gehöriger Kundmachung für den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsquelle darstellt. Die Meinung, daß die Anwendung oder Nichtanwendung eines Erlasses des BMF durch die belBeh als Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit abzuwägen gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONErlaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130103.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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