RS Vwgh 1992/8/5 91/13/0156

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BGBlG §2 Abs2;
EStG 1972;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157

Rechtssatz

Bei dem Erlaß des BMF vom 2.9.1987, AÖFV 268/87, handelt es sich mangels gesetzmäßiger Kundmachung nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche, dem Bf subjektive Rechte einräumende Rechtsgrundlage, die sich im Hinblick auf ihren Mitteilungscharakter auch inhaltlich nicht als Rechtsverordnung darstellt (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0236).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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