RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0062

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Behebung rechtswidriger Bescheide durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 299 BAO ist in dem durch das Gesetz gezogenen sachlichen und zeitlichen Rahmen immer möglich; insoweit ist der Vertrauensschutz bereits durch den Gesetzgeber durchbrochen. Nur darüber hinausgehende Unbilligkeiten für den Abgabepflichtigen sind daher bei der Interessenabwägung und damit in der Ermessensübung zu berücksichtigen. Es genügt daher nicht, einen Vertrauensschutz lediglich aus einer Unabänderbarkeit rechtskräftiger Steuerbescheide abzuleiten, die mit Rücksicht auf § 299 BAO überhaupt nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140062.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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