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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §299;Rechtssatz
Eine Behebung rechtswidriger Bescheide durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 299 BAO ist in dem durch das Gesetz gezogenen sachlichen und zeitlichen Rahmen immer möglich; insoweit ist der Vertrauensschutz bereits durch den Gesetzgeber durchbrochen. Nur darüber hinausgehende Unbilligkeiten für den Abgabepflichtigen sind daher bei der Interessenabwägung und damit in der Ermessensübung zu berücksichtigen. Es genügt daher nicht, einen Vertrauensschutz lediglich aus einer Unabänderbarkeit rechtskräftiger Steuerbescheide abzuleiten, die mit Rücksicht auf § 299 BAO überhaupt nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140062.X02Im RIS seit
11.07.2001