RS Vwgh 1992/8/7 91/14/0139

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Abgabepflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Leistung nicht entziehen kann (Hinweis E 17.5.1989, 88/13/0222). Eine sittliche Verpflichtung kann nach den für deren Beurteilung maßgebenden allgemeinen Ansichten auch dann nicht angenommen werden, wenn der Erfolg nur mit einem Aufwand erreicht werden könnte, der für den Abgabepflichtigen nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Lebensunterhaltes zur Folge hätte (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Randziffer 5 zu § 34 Abs 3 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140139.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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