RS Vwgh 1992/8/7 91/14/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

AusfzF der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 von überdurchschnittlich hohen Ausbildungkosten für ein Kind (Hinweis E 10.4.1981, 3487/80); hier insb Ausf, daß eine rechtliche Verpflichtung zu einer Unterhaltsleistung von 69 Prozent des Einkommens des Abgabepflichtigen nicht gegeben sein kann, weil dieser Umstand zu einer Beeinträchtigung der Unterhaltsberechtigung anderer Familienmitglieder führen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140120.X01

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten