RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0132

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §983;
EStG 1972 §2 Abs2;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger, der behauptet, er habe von vornherein die Absicht gehabt, die für einen Umbau nötigen Fremdmittel so schnell wie möglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, zeigt damit keinen objektivierbaren Plan des Fremdmittelabbaus, der von vornherein bestanden hätte, auf. Ein solcher müßte in einem entsprechenden Planungsverhalten, also etwa der Vereinbarung bestimmter Rückzahlungsbeträge mit dem Kreditunternehmen, Ausdruck finden. Eine nachträgliche Behauptung seinerzeitiger Absicht, die nicht objektivierbar in Erscheinung getreten ist, bildet keinen tauglichen Grund für Feststellungen zur Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle (Verlustquelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140132.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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