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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Ein Abgabepflichtiger, der behauptet, er habe von vornherein die Absicht gehabt, die für einen Umbau nötigen Fremdmittel so schnell wie möglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, zeigt damit keinen objektivierbaren Plan des Fremdmittelabbaus, der von vornherein bestanden hätte, auf. Ein solcher müßte in einem entsprechenden Planungsverhalten, also etwa der Vereinbarung bestimmter Rückzahlungsbeträge mit dem Kreditunternehmen, Ausdruck finden. Eine nachträgliche Behauptung seinerzeitiger Absicht, die nicht objektivierbar in Erscheinung getreten ist, bildet keinen tauglichen Grund für Feststellungen zur Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle (Verlustquelle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140132.X02Im RIS seit
07.08.1992