RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0035

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1966 Steuerfreiheit Schachtelgewinnen Erlaß BMF 3.Februar 1983;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 3.2.1983, Zl 13 5302/3-IV/13/82, AÖFV Nr 80/1983, wird zwischen "steuerlicher Verlust" einerseits und "vortragsfähiger Verlust" andererseits unterschieden. Ersterer ist durch den Beteiligungsgewinn nicht verringert. Der Erlaß stellt zwar keine vom VwGH anzuwendende Rechtsverordnung dar. Dies spielt für die Auslegung der Bescheide des Finanzamtes aber keine Rolle. Es darf nämlich davon ausgegangen werden, daß die Finanzämter bei Erlassung ihrer Bescheide von der im Erlaß vorgenommenen Unterscheidung ausgehen, weil sie sich als weisungsgebundene Organe an die Rechtsansicht des Bundesministers halten wollen. Wenn ein Finanzamt in seinem Körperschaftsteuerbescheid iZm der Anführung der Bemessungsgrundlage nur von "Verlust" spricht, nicht aber von "vortragsfähigem" Verlust, muß daher angenommen werden, daß es damit nicht den "vortragsfähigen Verlust" meint, sondern den "steuerlichen Verlust" iSd vom Bundesminister für Finanzen im erwähnten Erlaß mitgeteilten Rechtsansicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140035.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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