RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0058

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/07 92/14/0033 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.6.1989, 89/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140058.X01

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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