RS Vwgh 1992/8/7 89/14/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs4;
KStG 1966 §22 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs3;

Rechtssatz

Ausgeschüttete Gewinne gelten unabhängig von bereits bestehenden Dispositionen als Erträge der Gesellschafter. Eine bereits vorfestgelegte Weiterverwendung der Beträge (hier bilanzwirksam und nicht erfolgswirksam) ist als ein eigenständig auszuweisender Geschäftsfall zu betrachten. Eine Vorabverrechnung von zwei voneinander unabhängigen Buchungsvorgängen, die darüber hinaus buchhalterisch als qualitativ verschieden anzusehen sind, ist unzulässig. Im Ergebnis ist somit das Interesse des Gesellschafters (hier Bank) an möglichst hohen Erträgen verwirklicht. Der Aspekt, der Zuschuß habe eine Erhöhung des Wertansatzes des Beteiligungskontos in der Bilanz der Bank - eine Teilwertabschreibung wurde nicht vorgenommen - ermöglicht, ist ein weiteres bilanzpolitisch beachtliches Argument. Sowohl Erträge als auch ein erhöhter Ausweis von Aktivvermögen in der Bilanz haben wirtschaftliche Bedeutung. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse verbundener Unternehmen ist die Anwendbarkeit der Mißbrauchsvorschriften im Sinn des § 22 BAO ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140160.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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