RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0033

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
BAO §308 Abs1
BAO §308 Abs3
VwGG §46 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/14/0084

Rechtssatz

Legt ein Bf, dem das Verschulden seines Steuerberaters gleichzusetzen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 656 f) nicht dar, worin das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung einer Frist gehindert habe, sondern äußert er diesbezüglich nur eine Vermutung, so ist der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140033.X02

Im RIS seit

07.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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