RS Vwgh 1992/8/20 92/06/0149

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Veröffentlicht am 20.08.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat jedenfalls vorzusorgen, daß dem Adressaten eines Beseitigungsauftrages ab Zustellung (die im konkreten Fall mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zusammenfällt) ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung steht. Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Erlassung des Abbruchbescheides ist für die Ausmessung der Leistungsfrist ohne Bedeutung. Es ist jedenfalls auszuschließen, daß eine Frist von acht Wochen zur Beseitigung eines Dachgeschoßes unangemessen lang ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060149.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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