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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat jedenfalls vorzusorgen, daß dem Adressaten eines Beseitigungsauftrages ab Zustellung (die im konkreten Fall mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zusammenfällt) ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung steht. Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Erlassung des Abbruchbescheides ist für die Ausmessung der Leistungsfrist ohne Bedeutung. Es ist jedenfalls auszuschließen, daß eine Frist von acht Wochen zur Beseitigung eines Dachgeschoßes unangemessen lang ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060149.X01Im RIS seit
03.05.2001