RS Vwgh 1992/8/20 92/06/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0076 E 9. Juli 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060080.X02

Im RIS seit

20.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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