RS Vwgh 1992/8/20 92/06/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/04/0252 2

Stammrechtssatz

Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060080.X01

Im RIS seit

20.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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