RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0023 3

Stammrechtssatz

Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Verhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist (Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020156.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten