RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Vernehmung des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten als Zeugen zur Klärung der Frage, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei, stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020194.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten