RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0351

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
MeldeG 1972 §1;
MeldeG 1991 §6;

Rechtssatz

Bei der im Rahmen der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG vorzunehmenden Beurteilung des Verhaltens des Fremden sind Übertretungen des FrPolG und Verstöße gegen das MeldeG keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu Lasten des Fremden berücksichtigt werden

(Hinweis E 9.3.1992, 91/19/0350).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180351.X02

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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