RS Vwgh 1992/9/4 90/19/0465

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6 Abs3;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
AVG §56;
VStG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0466

Rechtssatz

Im Hinblick auf das in § 9 Abs 1 ArbIG normierte Berufungsrecht des Arbeitsinspektorates ua in den Fällen des § 6 Abs 3 ArbIG ergibt sich die Notwendigkeit, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Fällen mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Arbeitsinspektorat zuzustellen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016, VwSlg 12157 A/1986).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190465.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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