RS Vwgh 1992/9/4 90/13/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §183;
BAO §184;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses obliegt es dem Abgabepflichtigen, diesen durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Keineswegs ist bei einem solchen Sachverhalt die Behörde verpflichtet, einen Erkundungsbeweis, bei dem erst ein abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt

festgestellt werden soll, zu führen. Zur amtswegigen Vornahme eines solchen Erkundungsbeweises, bei dem erst Tatsachen für eine der vom Bf gegebenen Varianten zur Klärung des Vermögenszuwachses festgestellt werden sollten, ist die AbgBeh keineswegs verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130164.X07

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten