RS Vwgh 1992/9/4 90/17/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Feste Regeln für die zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges noch hinreichende Zeitspanne

zwischen den einzelnen Handlungen lassen sich nicht aufstellen; entscheidend ist in jedem Fall das WESEN DER UMSTÄNDE, die den Vorwurf begründen (Hinweis E 20.9.1984, 84/16/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X07

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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