RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0185

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs 2 AuslBG stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar. Einer Verfehlung gegen diese Norm kommt ein derartiges Gewicht zu, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenhalt eines Sichtvermerkswerbers, der unter Verletzung des § 3 Abs 2 AuslBG eine Beschäftigung angetreten und ausgeübt hat, würde zumindest die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährden, sodaß in diesen Fällen der Versagungstatbestand des § 25 Abs 3 lit d PaßG verwirklicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180185.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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