RS Vwgh 1992/9/4 88/13/0242

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §289 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs12;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nach § 289 Abs 2 BAO zulässig, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bescheid zu Ungunsten des Abgabepflichtigen abändert (im gegenständlichen Fall durch Festsetzung einer gemäß § 11 Abs 12 UStG 1972 geschuldeten Steuer). Wird erst in einer Erwiderung zur Gegenschrift nicht nur die Verböserung als solche, sondern auch das Ausmaß der Verböserung bekämpft, stellt dies eine nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässige Erweiterung des Beschwerdepunktes dar.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130242.X01

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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