RS Vwgh 1992/9/8 92/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §303 Abs1;
BAO §79;
BAO §80 Abs1;
KO §6 Abs1;
KO §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0030

Rechtssatz

AusfzF, warum die Berufungsbehörde - anstatt meritorisch zu entscheiden - die die Wiederaufnahmeanträge des Bf (Geschäftsführers der Gesellschaften) abweisenden Bescheide des Finanzamtes dahingehend hätte abändern müssen, daß die Wiederaufnahmeanträge zurückgewiesen werden. (Im konkreten Fall hat sie die angefochtenen Bescheide an die Gesellschaften gerichtet, jedoch ungeachtet der anhängigen Konkursverfahren zu Handen des nicht vertretungsbefugten Bf (Geschäftsführer) zustellen lassen; Bescheide daher rechtlich nicht existent geworden).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140029.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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